Cannabis Social Club
High Plants Saale e.V.
Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
CSC Cannabis Social Club Halle Saale Saalekreis
Der High Plants Saale e.V. betreibt eine Anbaugemeinschaft, die allen Mitgliedern, unabhängig von ihren Möglichkeiten beim gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken, die benötigte Menge an qualitativ hochwertigen und geprüften Cannabisprodukten zur Verfügung stellen möchte.
CSC Cannabis Social Club Halle Saale Saalekreis
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch Labore und den Verein selbst.
CSC Cannabis Social Club Halle Saale Saalekreis
Der High Plants Saale e.V. nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender, als auch Genusskonsumenten.
CSC Cannabis Social Club Halle Saale Saalekreis
In diesem Sinne gibt sich der Verein High Plants Saale e.V. seine Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen High Plants Saale e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Halle (Saale).
3. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unter legalen Bedingungen, der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des High Plants Saale e.V. können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mindestmitgliedschaft im Verein beträgt 3 Monate.
4. Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, sind Probemitglieder. Probemitglieder haben eine mindestens 6 monatige Probezeit, die mit dem Tag der ersten Beitragszahlung beginnt. Probemitglieder haben nur einen beschränkten Zutritt zu den Vereinsräumen und kein Stimmrecht. Über die Ernennung zum ordentlichen Mitglied entscheidet der Vorstand nach Ermessen.
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt, nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft, durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von 1 Monat.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet.
7. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat.
§ 4 Beiträge
1. Alle an den Verein zu leistenden Beiträge sowie die Art, Fälligkeit, Zahlungsform und die Voraussetzungen für Beitragsbefreiungen werden in der Beitragsordnung geregelt.
2. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erlassen.
3. Der Vorstand kann die Beitragsordnung nach Ermessen ändern.
4. Änderungen der Beitragsordnung treten ab dem 3. Monat nach Bekanntgabe in Kraft.
§ 5 Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Präventionsbeauftragte
3. Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Kernvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach Ermessen der Mitgliederversammlung kann der Kernvorstand um einen 2. Vorsitzenden erweitert werden. Der Kernvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Mitglied des Kernvorstands einzeln vertretungsberechtigt ist.
2. Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt.
3. Der Kernvorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten ( auch mit Einzelvertretungsvollmacht ) zu erteilen.
4. Der Kernvorstand kann eine/n Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Diese/r kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Für die Geschäftsführung kann ein Entgelt vereinbart werden. Die Aufgaben und der Umfang der Vertretungsvollmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
5. Weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsberechtigung ( Fachvorstand ) können vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstands, ihren Aufgabenbereich, ihre Vollmacht und Amtsdauer sowie ihr Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet der Kernvorstand.
6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsführungsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer sowie einem Mitglied des Kernvorstands zu unterzeichnen.
7. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
8. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung lediglich aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 BGB abberufen werden.
§ 7 Präventionsbeauftragte
Der High Plants Saale e.V. verpflichtet sich, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und seine Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand Präventionsbeauftragte.
1. Präventionsbeauftragte werden vom Vorstand bis auf Widerruf ernannt.
2. Präventionsbeauftragte stehen Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
3. Präventionsbeauftragte stellen sicher, dass durch den Verein geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis und zur Suchtprävention getroffen werden. Der Präventionsbeauftragte bringt seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
4. Präventionsbeauftragte haben gegenüber dem Verein nachzuweisen, dass sie über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügen, die sie durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben haben. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer qualifizierten Schulung erbracht.
5. Präventionsbeauftragte kooperieren im Namen des Vereins mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch ein Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied des Vereins bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet ist.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der ein Mitglied des Vorstands anwesend ist, wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende sowie stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
I. die Wahl und Abwahl des Kernvorstands,
II. Satzungsänderungen,
III. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
IV. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
V. sowie die Auflösung des Vereins.
§ 9 Vergütung
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
3. Vereins- und Organämter können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages sind die Mitglieder des Kernvorstands. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
4. Der Kernvorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Kernvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis haben die Mitglieder des Vorstands.
§ 10 Haftung
1. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
2. Sind Organ- oder Amtsträger sowie besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 11 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden sowie stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Kernvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine einstimmige Entscheidung der in der Mitgliederversammlung anwesenden sowie stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit ist der 1. Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.