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  3. Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

1. Einleitung

Gemäß § 23 Absatz 6 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) sind wir, der High Plants Saale e.V., als eingetragener Cannabis Social Club (CSC) verpflichtet, ein umfassendes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses Konzept dient dem Schutz von Minderjährigen und der Förderung eines verantwortungsvollen Konsums unter Erwachsenen. Das vorliegende Konzept wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sowie der spezifischen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen des CSC High Plants Saale e.V. erstellt.

 
2. Kinder- und Jugendschutz

2.1. Hinweise auf Vorschriften des KCanG

Der CSC High Plants Saale e.V. stellt sicher, dass alle Mitglieder und Besucher durch klare Beschilderung, Informationsbroschüren sowie beim Mitgliedsantrag auf die relevanten Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz hingewiesen werden. Dazu gehören u.a., dass die Mitgliedschaften nur Personen ab 18 Jahren nach einer Überprüfung erteilt werden, der Zutritt in die Vereinsräumlichkeiten nur für Personen ab 18 Jahren möglich ist, das Verbot des Erwerbs, Besitzes und Anbaus von Cannabis unter 18 Jahren sowie das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Minderjährige und Nicht-Mitglieder.
 

2.2. Zugangskontrolle

Der Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten des CSC High Plants Saale e.V. ist ausschließlich volljährigen Mitgliedern gestattet. Dies wird durch die Kontrolle des Personalausweises sichergestellt. Der direkte Zugang zu den Vereinssräumlichkeiten ist nur für den Vorstand vorgesehen. Das befriedete Gelände, auf dem sich die Halle mit den Vereinsräumlichkeiten befindet, wird durch eine Mauer mit Tor geschützt. Der Zugang zur Halle, in der sich die Vereinsräumlichkeiten befinden, ist duch eine Stahltür verschlossen, wobei lediglich der Vorstand direkten Zugang hat. Kein Mitglied außerhalb des Vorstands erhält direkten bzw. unbeaufsichtigten Zugang zu den Vereinsräumlichkeiten und keiner erhält Zugang ohne eine persönliche Überprüfung der Personalien.


2.3. Einhaltung des Werbeverbots

Der CSC High Plants Saale e.V. stellt sicher, dass keine direkte oder indirekte Werbung für Cannabis erfolgt, weder offline noch online. Social-Media-Profile werden nur zur internen Kommunikation genutzt und enthalten keine werbenden Inhalte. Des Weiteren erfolgt keine bezahlte Werbung. Die Social Media Profile des CSC High Plants Saale e.V. sind ausschließlich zur internen Kommunikation mit und für Mitglieder und enthalten keine werbenden Inhalte. Die Profile  dienen zu vereinsinternen Zwecken und Informationsaustausch. Der Verein verzichtet auf jegliche Art von Werbung, sowohl auf dem Vereinsgelände als auch außerhalb. Wir stellen sicher, dass Schilder und Hinweise nur sachliche Informationen enthalten und keine werbenden Inhalte.


2.4. Standortwahl

Bei der Wahl des Standorts wurde darauf geachtet, dass ein Mindestabstand von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen eingehalten wird.
 

2.5. Sicherung von Immobilien und Anbauflächen

Die Gebäude und Anbauflächen des CSC High Plants Saale e.V. sind durch einbruchsichere Türen und Fenster geschützt. Darüber hinaus werden Alarmanlagen installiert, die vor unbefugtem Zutritt warnen. Die Anbauflächen sind durch Sichtschutzmaßnahmen vor Einsicht von außen gesichert. Die Anbauflächen sind sicht- und wettergeschützt innerhalb einer Kaltlagerhalle mit nur einem Eingang, der durch eine Sicherheitstüre geschützt ist. Der Innenausbau verhindert die Einsicht in die Anbauflächen von außen. Zudem wird es eine permanente Video- und Bildüberwachung der gesamten Vereinsflächen, Anbauflächen, Gebäuden und Anlagen geben.

 
2.6. Beschilderung von Immobilien und Anbauflächen

Die Immobilien des Vereins werden nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar gemacht. Es wird sich lediglich auf eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich beschränkt.


2.7. Schutz vor Weitergabe an Minderjährige

Durch regelmäßige Schulungen der Mitglieder wird sichergestellt, dass keine Weitergabe von Cannabis an Minderjährige erfolgt. Im Verdachtsfall erfolgt umgehend eine Meldung an die Vereinsleitung und gegebenfalls an die örtlichen Behörden. Ausnahmen werden nicht toleriert; bei Bestätigung eines Verstoßes wird das betreffende Mitglied zur Rechenschaft gezogen und fristlos aus dem Verein ausgeschlossen.


2.8. Weitere allgemeine Schutzmaßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz

1. Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten.

2. Sogenannte Edibles (THC-haltige Gummibärchen, Kekse etc.) sind verboten.

3. Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe, sowie auf 30gr. pro Monat und max. 25gr. Pro Tag beschränkt.

4. Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.

5. Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.

6. Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.

7. Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 200 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.


3. Gesundheitsschutz und Suchtprävention

3.1. Präventionsbeauftragte

Der zuständige Präventionsbeauftragte gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 KcanG wird allen Mitgliedern der Anbauvereinigung durch einen internen Aushang in den Vereinsräumlichkeiten bekannt gegeben. Zusätzlich werden in allen Mitgliedsanträgen die Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten an den Antragsteller übermittelt.


3.2. Berücksichtigung der Bestimmungen für Heranwachsende

Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gelten besondere Regelungen hinsichtlich des THC-Gehalts (max. 10 %) und der Weitergabemenge (max. 30 g/Monat, jedoch max. 25g/Tag). Diese Vorgaben werden durch eine zentrale Dokumentation und regelmäßige Kontrollen sichergestellt.


3.3. Dokumentationspflichten

Der CSC High Plants Saale e.V. nutzt eine Software zur Dokumentation der Anbau-, Transport-, Bestands- und Abgabemengen. Zusätzlich werden alle Arbeits- und Anbauschritte manuell festgehalten und mit der jeweiligen Signatur des verantwortlichen Mitglieds auf ihre Echtheit bestätigt, wobei der Datenschutz stets gewährleistet wird. Die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials ist jederzeit gewährleistet.


3.4. Einhaltung der Anbau- und Weitergabemengen

Die im Konzept festgelegten Anbau- und Weitergabemengen werden streng überwacht. Überschreitungen der erlaubten Mengen werden dokumentiert und gegebenenfalls den zuständigen Behörden gemeldet.


3.5. Vermeidung von Weitergabe an Nicht-Mitglieder

Der CSC High Plants Saale e.V. stellt sicher, dass keine Weitergabe von Cannabis und Produkten gewonnen aus Cannabis, an Nicht-Mitglieder erfolgt. Dies wird durch die strikte Kontrolle der Abgabeprozesse gewährleistet.


3.6. Qualitätskontrolle, Abgabe und Verpackung

Alle weitergegebenen Produkte werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KCanG ausschließlich mit den erforderlichen Angaben (Gewicht, Sorte, Inhaltsstoffe, Erntedatum, Abgabedatum, THC/CBD-Gehalt, Dosierung, Anwendungshinweise, etc.) deklariert und neutral verpackt an die Mitglieder abgegeben. Zusätzlich wird jedem Produkt ein Beipackzettel beigefügt, der unter anderem von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereitgestellte Informationen zu gesundheitlichen Risiken, Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungen enthält. Dieser Beipackzettel umfasst auch wichtige Hinweise zum Konsum, Beratungshinweise sowie Kontaktmöglichkeiten zur Sucht- und Drogenhotline. Die Qualität des Anbaus wird durch regelmäßige interne und externe Prüfungen sichergestellt, umfassend dokumentiert und bei der Abgabe an die Mitglieder detailliert weitergegeben.


3.7. Beschäftigte und Dritte

Der CSC High Plants Saale e.V. gliedert keine Tätigkeiten an Beschäftigte oder Dritte aus, die für den Gesundheits- und Jugendschutz relevant sind.


3.7. Vernichtung von nicht weitergabefähigem Material

Nicht weitergabefähiges Cannabis, Samen oder Stecklinge werden unter strengen Auflagen und dokumentierten Verfahren vernichtet, um Missbrauch zu verhindern.


3.8. Schulungen und Beratungen

Der CSC High Plants Saale e.V. bietet regelmäßig Schulungen zur Suchtprävention und risikoreduziertem Konsum an. Der Präventionsbeauftragte des Clubs steht allen Mitgliedern für Fragen zur Verfügung und kooperiert eng mit örtlichen Suchtberatungsstellen.


3.9. Umgang mit Konsumverboten

Konsumverbote innerhalb und in der Nähe des CSC High Plants Saale e.V. werden durch deutliche Beschilderung und regelmäßige Kontrollen durchgesetzt. Verstöße werden hart sanktioniert und ggfs. an die zuständigen Behörden gemeldet.


3.10. Weitergabe von Cannabis

Die Weitergabe von Cannabis erfolgt nur in Reinform (Marihuana oder Haschisch) und auch nicht in Verbindung mit anderen Rauschmitteln (wie etwa Alkohol und Tabak). Dies wird durch eine strikte Kontrolle gewährleistet.


3.11. Beratung und Prävention

Die Präventionsbeauftragte bietet individuelle Beratungsgespräche und Informationsveranstaltungen an. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit örtlichen Suchtberatungsstellen, insbesondere der Sucht- und Drogenberatung drops Halle. Dadurch können betroffenen Mitgliedern frühzeitig Hilfsangebote unterbreitet werden. Zusätzlich können Sie online Informationen unter www.drobs-halle.de und www.bundesgesundheitsministerium.de einholen.


3.12. Reaktion auf problematischen Konsum

Bei Hinweisen auf problematischen Konsum wird sofort ein Gespräch mit dem betroffenen Mitglied und unserem Präventionsbeauftragten geführt und ggf. eine Vermittlung an eine Suchtberatungsstelle vorgenommen. Bei akuten oder übermäßigen Problemen wird dem Mitglied die Abgabe verweigert und erst mit Nachweis einer erfolgreichen Therapie und einer anschließenden Neubewertung der Situation, wiederaufgenommen.


4. Überwachung, Melde- und Kontrollwege

4.1. Überwachung

Die regelmäßige Überwachung obliegt dem Vorstand. Dies umfasst alle Arbeitsschritte, die Abgabe und Abgabemengen, jegliche Dokumentationen, Wartungs- und Pflichtarbeiten, Personalien Kontrollen, die Ein- und Ausgänge des Vereinsgeländes, sowie sämtliche Maßnahmen zum Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen.


4.2. Verstöße und Sanktionen

Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, wie unerlaubte Weitergabe oder Konsum, werden unverzüglich an die zuständigen Behörden gemeldet. Intern werden Sanktionen verhängt, die bis zum Ausschluss aus dem Verein führen können.


4.3. Fortlaufende Überprüfung

Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept des CSC High Plants Saale e.V. wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert, um den neuesten gesetzlichen Anforderungen und den Gegebenheiten im Verein gerecht zu werden.

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